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Abnahme
Der Leasingnehmer nimmt das Leasingobjekt für den Leasinggeber vom Hersteller bzw. Lieferanten entgegen. Er prüft den ordnungsgemäßen Zustand des Leasingobjekts und bestätigt diesen in der Übernahmebestätigung. Mit der Übernahme (Abnahme) beginnt die Leasingzeit. Die Verpflichtung zur Abnahme einer gekauften Sache durch den Käufer - hier der Leasingnehmer als Vertreter des Käufers - ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
Abschlusszahlungen
Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasing-Objekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasing-Geber.
Abschreibungszeit
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ('Absetzung für Abnutzung') festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages (40 %-/90 %-Regel).
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst damit die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen.
Für die Leasingverträge ist die AfA-Zeit insofern von Bedeutung, als nach den Leasingerlassen die Leasingzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss.
Abtretung
Abwicklung von Leasing-Verträgen
1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasing-Objekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
2.Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.
3. Bei Annahme des Leasing-Antrages durch die Leasing-Gesellschaft erhält der Leasing-Nehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.
4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasing-Geber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers eintritt.
5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.
6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats. Tagesgenauer Vertragsbeginn ist beim Fahrzeug-Leasing üblich (Tag der Zulassung).
7. Der Leasing-Nehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasing-Raten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.
8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Objektes durch den Leasing-Nehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen
Aktivierung
Nach den Standard-Leasing-Verträgen von Leasing-Gesellschaften in Deutschland wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht.
Amortisation
Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.
Andienung
Hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer, kann er den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjekts verpflichten.
Angebotswege im Leasing
Beim Direkt-Vertrieb akquiriert die Leasing-Gesellschaft Kunden über den eigenen Außendienst. Beim Hersteller-Leasing bieten Hersteller ihre Investitionsobjekte auch im Wege des Leasing an. Beim Händler-Leasing wird der Kontakt des Kunden zur Leasing-Gesellschaft durch den Händler von Investitionsgütern hergestellt. Als Alternative zum Kredit wird Leasing direkt am Bankschalter angeboten. Der Vermittler akquiriert den Kunden und handelt mit ihm den Leasing-Vertrag aus. Die Vertragsannahme und die Abwicklung des Leasing-Vertrages erfolgen durch die Leasing-Gesellschaft. Der Kontakt zur Leasing-Gesellschaft wird von dem potenziellen Kunden selbst über das Internetportal der Leasing-Gesellschaft hergestellt. Die Vertragsannahme und die Vertragsabwicklung erfolgen auch hier meistens noch auf dem Postwege.
Ankaufsrecht
Bei Immobilien-Leasing-Verträgen erhält der Leasing-Nehmer in der Regel bereits bei Abschluss des Vertrages ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Dieses Ankaufsrecht kann zum Ende der Leasing-Laufzeit ausgeübt werden.
Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.
Anschluss-Leasing-Vertrag
Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.
Auflösung von Leasing-Verträgen
Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.
Auslaufende Leasing-Verträge
In der Regel wird der Leasing-Nehmer von der Leasing-Gesellschaft vor Auslaufen eines Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende informiert. Dies erfolgt, um eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung zu treffen.
Bargain Purchase Option
Bei den Kriterien für die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objektes unter IAS/IFRS und US-GAAP spielt eine Rolle, ob dem Leasing-Nehmer eine Bargain Purchase Option eingeräumt wird. Darunter versteht man eine Kaufoption, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasing-Objekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Internationale Leasing-Bilanzierung).
Barwert
Dies ist der durch Abzinsung (Diskontierung) ermittelte Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen. Die Abzinsung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Zahlungsterminen vergleichbar.
Barwert-Test (IAS/IFRS/US-GAAP)
Bei der Beurteilung von Leasing-Verhältnissen unter IAS/IFRS und US-GAAP kommt der Barwert- bzw. Recovery of Investment-Test zur Anwendung. Dabei wird der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines eventuell garantierten Restwerts) zum Verkehrswert des Leasing-Objekts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ins Verhältnis gesetzt.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über Sachen und Rechte. Der Besitzer darf jedoch über diese grundsätzlich nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen.
Der Leasingnehmer ist Besitzer des Leasingobjekts. Der Leasingvertrag regelt alle Einzelheiten darüber, wie der Leasingnehmer das Leasingobjekt nutzen kann und welche Verpflichtungen er hat.
Bestellung
Die Bestellung der Leasing-Objekte erfolgt durch die Leasing-Gesellschaft beim Lieferanten nach Annahme des Leasing-Antrags. Vor allem Leasing-Geber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen. Das Leasing-Unternehmen kann auch in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen eintreten.
Big-Ticket-Leasing
Leasing-Verträge mit hohen Wertvolumina werden als Big-Ticket-Verträge bezeichnet. Sie sind insbesondere im Immobilien- und Fonds-Leasing sowie im Großmobiliengeschäft (Schiffe, Flugzeuge etc.) anzutreffen.
Bilanzneutralität
Durch die Aktivierung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber – nicht jedoch in der Bilanz des Leasing-Nehmers – wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasing-Verpflichtungen.
Bonitätsprüfung
Als Bonität oder Leasingwürdigkeit bezeichnet man die voraussichtliche Fähigkeit des Leasingnehmers, einen Leasingvertrag erfüllen zu können.
Buchwert
Dies ist der Wert, mit dem das Leasing-Objekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasing-Gebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.
Buy-and-Lease
Eine im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, bei der die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes Objekt von einem Dritten erwirbt und an den Leasing-Nehmer verleast.
Dauerschuldzinsen
Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Leasing-Raten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasing-Nehmers folglich in voller Höhe. Im Zuge der Refinanzierung beim Leasing-Geber anfallende Dauerschuldzinsen unterliegen jedoch dort der hälftigen Hinzurechnung.
Degressive Leasing-Raten
Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.
Dienst-/Firmenwagen-Leasing
Dienstwagen werden häufig geleast, oftmals im Rahmen von Full-Service oder Flottenverträgen. Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung unterliegt ebenso wie die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer der Einkommensteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist.
Eigentum
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über Sachen und Rechte. Der Eigentümer kann über diese in jeder Hinsicht verfügen, sofern dadurch nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen sowie weitere Rechte anderer Personen verletzt werden.
Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingobjekts. Durch den Leasingvertrag werden seine Eigentumsrechte jedoch zugunsten des Besitzers, also des Leasingnehmers, eingeschränkt.
Eintritt in die Bestellung
Häufig hat der potenzielle Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand bereits vor Abschluss eines Leasing-Vertrages beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasing-Geber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasing-Nehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten Bestellung.
Finance Lease
Leasing-Verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasing-Objekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasing-Nehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt ( Internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objekts erfolgt beim Leasing-Nehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasing-Geber erfolgt.
Finanzierung
Der Begriff der Finanzierung umfasst alle Maßnahmen zur Beschaffung von Finanzmitteln für eine Unternehmung. Leasing kann zum Bereich der Fremdfinanzierung gerechnet werden, da der Leasinggeber durch Zahlung der Leasingraten eine Rückzahlung und Verzinsung seines eingesetzten Kapitals erhält. Im Gegensatz zur Miete, bei der das wesentliche Element die Nutzungsüberlassung ist, steht beim Leasing daneben das Finanzierungselement.
Finanzierungsleasing
Als Finanzierungs-Leasingverträge werden im allgemeinen Verträge mit unkündbarer Grundmietzeit bezeichnet.
Hierbei decken die zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers. Oder aber die Leasingraten decken nur einen Teil der Kosten, wobei die Restamortisation durch Veräußerung des Leasingobjekts und eventuelle Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers erfolgt. Das Investitions- und Objektrisiko trägt der Leasingnehmer.
Flotten-Leasing
Vom Flotten-Leasing spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen mehr als zehn Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrparkmanagement). Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem, die sich danach unterscheiden, ob eine Einzelkostenabrechnung erfolgt oder ob eine pauschale Abrechnung mit dem Leasing-Nehmer vereinbart ist.
Fonds-Leasing
Fonds-Leasing dient als Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen. Eine für die Durchführung einer Leasing-Transaktion gegründete Fonds-Gesellschaft erwirbt den Leasing-Gegenstand und vermietet ihn an den Leasing-Nehmer. Die Refinanzierung dieser Fonds-Gesellschaft erfolgt u. a. über die Aufbringung privaten Eigenkapitals. Derartige Fonds sind darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer besonders günstige Finanzierungskonditionen zu verschaffen.
Forfaitierung
Die Forfaitierung (echter Forderungsverkauf) ist eine Art der Refinanzierung von Leasing-Gesellschaften, bei der die Leasing-Gesellschaft die zukünftig fällig werdenden Forderungen aus einem Leasing-Vertrag an einen Dritten, häufig an ein Kredit-Institut, verkauft. Dabei haftet die Leasing-Gesellschaft nur für den Bestand und die Einredefreiheit der Forderung (Veritätshaftung); das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers als Schuldner geht auf den Forderungskäufer über (Bonitätshaftung).
Full-Service-Leasing
Full-Service-Leasing liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Leasing-Vertrag ein Servicevertrag abgeschlossen wird, der umfassende Dienstleistungen rund um das Leasing-Objekt beinhaltet. Weit verbreitet sind Full-Service-Leasing-Verträge im Fahrzeugbereich (z. B. Tankkarte, Wartung, Reparatur, Reifen usw.), im Büromaschinen- und EDV-Leasing (z. B. Wartung, Verbrauchsmaterialien etc.) sowie im Immobilien-Leasing (z.B. Facility- und Baumanagement).
Fälligkeit von Leasing-Raten
Nach Abnahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer beginnen die Vertragslaufzeit und die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung von Leasing-Raten. Diese sind überwiegend monatlich, aber auch vierteljährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug.
Gewährleistung
Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten stehen dem Leasinggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasingobjekt zu (§§ 459 ff. BGB). Andererseits stehen dem Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zu (§§ 537, 538 BGB).
Üblicherweise tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab. Im Leasingvertrag wird vereinbart, dass dem Leasingnehmer darüber hinaus keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zustehen.
Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)
Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.
Hersteller-Leasing
Leasing-Gesellschaften von Herstellern haben die Aufgabe, den Absatz der Erzeugnisse des Herstellers zu unterstützen und sind in dessen Organisation sowie Absatzstrategie eingebunden Angebotswege im Leasing.
Herstellungskosten
Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Werden – wie im Immobilien-Leasing üblich – selbst erstellte Wirtschaftsgüter verleast, bilden die Herstellungskosten eine wesentliche Ausgangsgröße für die Bemessung der Leasing-Raten.
Instandhaltung
Nach §§ 535, 536 BGB treffen den Vermieter Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten am Mietobjekt. Er muss das Objekt in einwandfreiem Zustand halten. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Mietraten entsprechend zu kürzen. Es entspricht dem Finanzierungscharakter des Leasingvertrages, dass hier die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Beim Leasinggeschäft ist also der Leasingnehmer dafür verantwortlich, dass sich das Leasingobjekt in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand befindet.
Investitionsrisiko
Hierunter versteht man das mit jeder Investition verbundene Risiko, das eingesetzte Kapital und die erwartete Rendite nicht zu erwirtschaften. Beim herkömmlichen Finanzierungs-Leasing trägt dieses Risiko im Wesentlichen der Leasing-Nehmer, der gegenüber dem Leasing-Geber zur Vollamortisation verpflichtet ist. Demgegenüber trägt beim Operating-Leasing der Leasing-Geber einen wesentlichen Teil des Investitionsrisikos, da er selbst die Vollamortisation durch die Nachverwertung des Leasing-Objektes sicherstellen muss.
Kauf
Auf den Erwerb gerichtetes Rechtsgeschäft. Investitions- und Objektrisiko trägt der Käufer.
Kaufoption
Unter Kaufoption versteht man das Recht des Leasingnehmers, das Leasingobjekt zu erwerben. Der Leasingnehmer kann jedoch vom Leasinggeber nicht zum Kauf des Leasingobjekts verpflichtet werden. Üblicherweise findet man die Kaufoption in Verbindung mit einem Vollamortisationsvertrag.
Kilometer-Leasing-Vertrag
Bei diesem Vertragstyp werden eine bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasing-Rate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasing-Nehmer regelmäßig einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber trägt das Verwertungsrisiko sowie das Restwertrisiko. Der Leasing-Nehmer hat das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ist zum Ausgleich eines etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwertes verpflichtet.
Kommunal-Leasing
Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasing-Verträge mit Leasing-Nehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor „Staat“ gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.
Laufzeit
Die Laufzeit des Leasingvertrages ist abhängig von der AfA-Dauer des Objekts und der Vertragsart. Bei Voll- und Teilamortisationsverträgen muss die Laufzeit mindestens 40% und darf höchstens 90% der AfA-Dauer betragen. Bei Leasingverträgen mit Auflösungsmöglichkeit ist die Laufzeit offen, der Vertrag endet nur durch Kündigung.
Leasing
to lease = vermieten. Besonders ausgestaltete, mittel- und langfristige Vermietung oder Verpachtung von Investitionsgütern; beinhaltet Komponenten der Nutzungsüberlassung und der Finanzierung. Bei manchen Vertragskonstruktionen hat der Leasingnehmer das Recht zum Erwerb des Leasingobjekts.
Leasing ist mitlerweile weit mehr als reine Finanzierung.
Leasing-Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
Leasing-Erlasse
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse
LeasingUnion
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