Warum sollte ich über die LeasingUnion finanzieren?


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Abnahme

Der Leasingnehmer nimmt das Leasingobjekt für den Leasinggeber vom Hersteller bzw. Lieferanten entgegen. Er prüft den ordnungsgemäßen Zustand des Leasingobjekts und bestätigt diesen in der Übernahmebestätigung. Mit der Übernahme (Abnahme) beginnt die Leasingzeit. Die Verpflichtung zur Abnahme einer gekauften Sache durch den Käufer – hier der Leasingnehmer als Vertreter des Käufers – ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.

Abschlusszahlungen

Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasing-Objekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasing-Geber.

Abschreibungszeit

Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen (‚Absetzung für Abnutzung‘) festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages (40 %-/90 %-Regel).

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst damit die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen. Für die Leasingverträge ist die AfA-Zeit insofern von Bedeutung, als nach den Leasingerlassen die Leasingzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss. Abtretung

Abwicklung von Leasing-Verträgen

1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasing-Objekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.

2.Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.

3. Bei Annahme des Leasing-Antrages durch die Leasing-Gesellschaft erhält der Leasing-Nehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.

4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasing-Geber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers eintritt.

5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.

6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats. Tagesgenauer Vertragsbeginn ist beim Fahrzeug-Leasing üblich (Tag der Zulassung).

7. Der Leasing-Nehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasing-Raten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.

8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Objektes durch den Leasing-Nehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen

Aktivierung

Nach den Standard-Leasing-Verträgen von Leasing-Gesellschaften in Deutschland wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht

Amortisation

Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.

Andienung

Hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer, kann er den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjekts verpflichten.

Angebotswege im Leasing

Beim Direkt-Vertrieb akquiriert die Leasing-Gesellschaft Kunden über den eigenen Außendienst. Beim Hersteller-Leasing bieten Hersteller ihre Investitionsobjekte auch im Wege des Leasing an. Beim Händler-Leasing wird der Kontakt des Kunden zur Leasing-Gesellschaft durch den Händler von Investitionsgütern hergestellt. Als Alternative zum Kredit wird Leasing direkt am Bankschalter angeboten. Der Vermittler akquiriert den Kunden und handelt mit ihm den Leasing-Vertrag aus. Die Vertragsannahme und die Abwicklung des Leasing-Vertrages erfolgen durch die Leasing-Gesellschaft. Der Kontakt zur Leasing-Gesellschaft wird von dem potenziellen Kunden selbst über das Internetportal der Leasing-Gesellschaft hergestellt. Die Vertragsannahme und die Vertragsabwicklung erfolgen auch hier meistens noch auf dem Postwege.

Ankaufsrecht

Bei Immobilien-Leasing-Verträgen erhält der Leasing-Nehmer in der Regel bereits bei Abschluss des Vertrages ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Dieses Ankaufsrecht kann zum Ende der Leasing-Laufzeit ausgeübt werden.

Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.

Anschluss-Leasing-Vertrag

Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Auflösung von Leasing-Verträgen

Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.

Auslaufende Leasing-Verträge

In der Regel wird der Leasing-Nehmer von der Leasing-Gesellschaft vor Auslaufen eines Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende informiert. Dies erfolgt, um eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung zu treffen.

Bargain Purchase Option

Bei den Kriterien für die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objektes unter IAS/IFRS und US-GAAP spielt eine Rolle, ob dem Leasing-Nehmer eine Bargain Purchase Option eingeräumt wird. Darunter versteht man eine Kaufoption, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasing-Objekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Internationale Leasing-Bilanzierung).

Barwert

Dies ist der durch Abzinsung (Diskontierung) ermittelte Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen. Die Abzinsung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Zahlungsterminen vergleichbar.

Barwert-Test (IAS/IFRS/US-GAAP)

Bei der Beurteilung von Leasing-Verhältnissen unter IAS/IFRS und US-GAAP kommt der Barwert- bzw. Recovery of Investment-Test zur Anwendung. Dabei wird der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines eventuell garantierten Restwerts) zum Verkehrswert des Leasing-Objekts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ins Verhältnis gesetzt.

Besitz

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über Sachen und Rechte. Der Besitzer darf jedoch über diese grundsätzlich nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen. Der Leasingnehmer ist Besitzer des Leasingobjekts. Der Leasingvertrag regelt alle Einzelheiten darüber, wie der Leasingnehmer das Leasingobjekt nutzen kann und welche Verpflichtungen er hat.

Bestellung

Die Bestellung der Leasing-Objekte erfolgt durch die Leasing-Gesellschaft beim Lieferanten nach Annahme des Leasing-Antrags. Vor allem Leasing-Geber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen. Das Leasing-Unternehmen kann auch in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen eintreten.

Big-Ticket-Leasing

Leasing-Verträge mit hohen Wertvolumina werden als Big-Ticket-Verträge bezeichnet. Sie sind insbesondere im Immobilien- und Fonds-Leasing sowie im Großmobiliengeschäft (Schiffe, Flugzeuge etc.) anzutreffen.

Bilanzneutralität

Durch die Aktivierung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber – nicht jedoch in der Bilanz des Leasing-Nehmers – wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasing-Verpflichtungen.

Bonitätsprüfung

Als Bonität oder Leasingwürdigkeit bezeichnet man die voraussichtliche Fähigkeit des Leasingnehmers, einen Leasingvertrag erfüllen zu können.

Buchwert

Dies ist der Wert, mit dem das Leasing-Objekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasing-Gebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.

Buy-and-Lease

Eine im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, bei der die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes Objekt von einem Dritten erwirbt und an den Leasing-Nehmer verleast.

Dauerschuldzinsen

Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Leasing-Raten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasing-Nehmers folglich in voller Höhe. Im Zuge der Refinanzierung beim Leasing-Geber anfallende Dauerschuldzinsen unterliegen jedoch dort der hälftigen Hinzurechnung.

Degressive Leasing-Raten

Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.

Dienst-/Firmenwagen-Leasing

Dienstwagen werden häufig geleast, oftmals im Rahmen von Full-Service oder Flottenverträgen. Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung unterliegt ebenso wie die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer der Einkommensteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist.

Eigentum

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über Sachen und Rechte. Der Eigentümer kann über diese in jeder Hinsicht verfügen, sofern dadurch nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen sowie weitere Rechte anderer Personen verletzt werden. Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingobjekts. Durch den Leasingvertrag werden seine Eigentumsrechte jedoch zugunsten des Besitzers, also des Leasingnehmers, eingeschränkt.

Eintritt in die Bestellung

Häufig hat der potenzielle Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand bereits vor Abschluss eines Leasing-Vertrages beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasing-Geber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasing-Nehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten Bestellung.

Fälligkeit von Leasing-Raten

Nach Abnahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer beginnen die Vertragslaufzeit und die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung von Leasing-Raten. Diese sind überwiegend monatlich, aber auch vierteljährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug.

Finance Lease

Leasing-Verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasing-Objekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasing-Nehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt ( Internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objekts erfolgt beim Leasing-Nehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasing-Geber erfolgt.

Finanzierung

Der Begriff der Finanzierung umfasst alle Maßnahmen zur Beschaffung von Finanzmitteln für eine Unternehmung. Leasing kann zum Bereich der Fremdfinanzierung gerechnet werden, da der Leasinggeber durch Zahlung der Leasingraten eine Rückzahlung und Verzinsung seines eingesetzten Kapitals erhält. Im Gegensatz zur Miete, bei der das wesentliche Element die Nutzungsüberlassung ist, steht beim Leasing daneben das Finanzierungselement.

Finanzierungsleasing

Als Finanzierungs-Leasingverträge werden im allgemeinen Verträge mit unkündbarer Grundmietzeit bezeichnet. Hierbei decken die zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers. Oder aber die Leasingraten decken nur einen Teil der Kosten, wobei die Restamortisation durch Veräußerung des Leasingobjekts und eventuelle Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers erfolgt. Das Investitions- und Objektrisiko trägt der Leasingnehmer.

Flotten-Leasing

Vom Flotten-Leasing spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen mehr als zehn Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrparkmanagement). Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem, die sich danach unterscheiden, ob eine Einzelkostenabrechnung erfolgt oder ob eine pauschale Abrechnung mit dem Leasing-Nehmer vereinbart ist.

Fonds-Leasing

Fonds-Leasing dient als Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen. Eine für die Durchführung einer Leasing-Transaktion gegründete Fonds-Gesellschaft erwirbt den Leasing-Gegenstand und vermietet ihn an den Leasing-Nehmer. Die Refinanzierung dieser Fonds-Gesellschaft erfolgt u. a. über die Aufbringung privaten Eigenkapitals. Derartige Fonds sind darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer besonders günstige Finanzierungskonditionen zu verschaffen.

Forfaitierung

Die Forfaitierung (echter Forderungsverkauf) ist eine Art der Refinanzierung von Leasing-Gesellschaften, bei der die Leasing-Gesellschaft die zukünftig fällig werdenden Forderungen aus einem Leasing-Vertrag an einen Dritten, häufig an ein Kredit-Institut, verkauft. Dabei haftet die Leasing-Gesellschaft nur für den Bestand und die Einredefreiheit der Forderung (Veritätshaftung); das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers als Schuldner geht auf den Forderungskäufer über (Bonitätshaftung).

Full-Service-Leasing

Full-Service-Leasing liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Leasing-Vertrag ein Servicevertrag abgeschlossen wird, der umfassende Dienstleistungen rund um das Leasing-Objekt beinhaltet. Weit verbreitet sind Full-Service-Leasing-Verträge im Fahrzeugbereich (z. B. Tankkarte, Wartung, Reparatur, Reifen usw.), im Büromaschinen- und EDV-Leasing (z. B. Wartung, Verbrauchsmaterialien etc.) sowie im Immobilien-Leasing (z.B. Facility- und Baumanagement).

Gewährleistung

Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten stehen dem Leasinggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasingobjekt zu (§§ 459 ff. BGB). Andererseits stehen dem Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zu (§§ 537, 538 BGB). Üblicherweise tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab. Im Leasingvertrag wird vereinbart, dass dem Leasingnehmer darüber hinaus keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zustehen.

Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)

Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.

Hersteller-Leasing

Leasing-Gesellschaften von Herstellern haben die Aufgabe, den Absatz der Erzeugnisse des Herstellers zu unterstützen und sind in dessen Organisation sowie Absatzstrategie eingebunden Angebotswege im Leasing.

Herstellungskosten

Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Werden – wie im Immobilien-Leasing üblich – selbst erstellte Wirtschaftsgüter verleast, bilden die Herstellungskosten eine wesentliche Ausgangsgröße für die Bemessung der Leasing-Raten.

Instandhaltung

Nach §§ 535, 536 BGB treffen den Vermieter Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten am Mietobjekt. Er muss das Objekt in einwandfreiem Zustand halten. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Mietraten entsprechend zu kürzen. Es entspricht dem Finanzierungscharakter des Leasingvertrages, dass hier die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten auf den Leasingnehmer übertragen werden. Beim Leasinggeschäft ist also der Leasingnehmer dafür verantwortlich, dass sich das Leasingobjekt in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand befindet.

Investitionsrisiko

Hierunter versteht man das mit jeder Investition verbundene Risiko, das eingesetzte Kapital und die erwartete Rendite nicht zu erwirtschaften. Beim herkömmlichen Finanzierungs-Leasing trägt dieses Risiko im Wesentlichen der Leasing-Nehmer, der gegenüber dem Leasing-Geber zur Vollamortisation verpflichtet ist. Demgegenüber trägt beim Operating-Leasing der Leasing-Geber einen wesentlichen Teil des Investitionsrisikos, da er selbst die Vollamortisation durch die Nachverwertung des Leasing-Objektes sicherstellen muss.

Kauf

Auf den Erwerb gerichtetes Rechtsgeschäft. Investitions- und Objektrisiko trägt der Käufer.

Kaufoption

Unter Kaufoption versteht man das Recht des Leasingnehmers, das Leasingobjekt zu erwerben. Der Leasingnehmer kann jedoch vom Leasinggeber nicht zum Kauf des Leasingobjekts verpflichtet werden. Üblicherweise findet man die Kaufoption in Verbindung mit einem Vollamortisationsvertrag.

Kilometer-Leasing-Vertrag

Bei diesem Vertragstyp werden eine bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasing-Rate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasing-Nehmer regelmäßig einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber trägt das Verwertungsrisiko sowie das Restwertrisiko. Der Leasing-Nehmer hat das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ist zum Ausgleich eines etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwertes verpflichtet.

Kommunal-Leasing

Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasing-Verträge mit Leasing-Nehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor „Staat“ gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.

Laufzeit

Die Laufzeit des Leasingvertrages ist abhängig von der AfA-Dauer des Objekts und der Vertragsart. Bei Voll- und Teilamortisationsverträgen muss die Laufzeit mindestens 40% und darf höchstens 90% der AfA-Dauer betragen. Bei Leasingverträgen mit Auflösungsmöglichkeit ist die Laufzeit offen, der Vertrag endet nur durch Kündigung.

Leasing

to lease = vermieten. Besonders ausgestaltete, mittel- und langfristige Vermietung oder Verpachtung von Investitionsgütern; beinhaltet Komponenten der Nutzungsüberlassung und der Finanzierung. Bei manchen Vertragskonstruktionen hat der Leasingnehmer das Recht zum Erwerb des Leasingobjekts. Leasing ist mitlerweile weit mehr als reine Finanzierung.

Leasing-Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leasing-Erlasse

Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

• Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971

• Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972

• Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975

• Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Leasing-Geber

Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasing-Nehmer

Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasing-Objekt

Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasing-Quote

Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwickelt. Derzeit (2004) beläuft sie sich auf über 18 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 23 %, im Immobilien-Leasing 8 % (Zahlen des ifo Instituts).

Leasing-Raten (Degressive)

Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.

Leasing-Vermögen

Leasing-Objekte sind in der Bilanz der Leasing-Gesellschaft als Leasing-Vermögen aktiviert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und dann über die Laufzeit planmäßig abgeschrieben. Das gesamte Leasing-Vermögen der deutschen Leasing-Unternehmen belief sich im Jahre 2002 auf 210 Mrd. Euro (bewertet zu Anschaffungskosten) bzw. 125 Mrd. Euro (bewertet zu Buchwerten).

Leasing-Vertrag / Anschluss-Leasing-Vertrag

Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Leasing-Vertragsarten

Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. (Ausprägungen dieser beiden Gruppen von Verträgen sind unter den einzelnen Stichwörtern beschrieben.)

Lieferung

Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.

Mehrerlös

Bei manchen Leasingverträgen wird der Mehrerlös zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geteilt. Bei diesen Verträgen amortisiert der Leasingnehmer während der Leasingzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggebers. Nach Ablauf der Leasingzeit wird das Leasingobjekt am Markt veräussert. Ist der Veräußerungserlös geringer als der zur Deckung der Kosten des Leasinggebers vereinbarte Restwert, so muss der Leasingnehmer die Differenz begleichen. Übersteigt der Veräußerungserlös dagegen diese Summe, so bezeichnet man den übersteigenden Betrag als Mehrerlös. Von diesem Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75%, der Leasinggeber 25%.

Miete

Reine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt, kein Erwerb des Objekts durch den Mieter. Vermieter trägt Investitions- und Objektrisiko.

Mietkauf

Beim Mietkauf räumt der Mietverkäufer dem Mietkäufer das Recht ein, die Mietkaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, wobei die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Anders als im Finanzierungs-Leasing erfolgt beim Mietkauf die Aktivierung der Mietkaufsache sofort beim Mietkäufer.

Nebenkosten

Nebenkosten erhöhen den reinen Kaufpreis des Leasing-Objektes und umfassen z. B. Gebühren und Entgelte für Drittleistungen, Installations- und Einweisungskosten etc. Sie werden vom Leasing-Nehmer entweder unmittelbar oder durch Einbeziehung in die Leasing-Bemessungsgrundlage über die Leasing-Raten getragen.

Neubau-Leasing

Im Gegensatz zum sale and lease back und zum buy and lease wird beim Neubau-Leasing die Leasing-Immobilie vom Leasing-Geber auf einem zuvor von ihm erworbenen Grundstück errichtet.

Objekte

Nahezu alle mobilen Objekte sind leasingfähig. Voraussetzung ist, dass sie selbständig nutzbar und fungibel sind und ihre Beschaffenheit eine Verwertung an Dritte ermöglicht.

Objektgesellschaft

Im Immobilien- und Großmobilien-Leasing werden in der Regel für jedes Objekt eigenständige Objektgesellschaften gegründet. Die Objektgesellschaft ist wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer und Vermieter des Leasing-Objekts. Sie übernimmt die komplette Leasing-Geberfunktion von der Anschaffung/Errichtung über die Finanzierung und Vermietung bis hin zur Verwertung des Objektes.

Objektprüfung

Die Objektprüfung ist für die Risikobeurteilung bei der Entscheidung über Leasing-Engagements von zentraler Bedeutung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige und fungible Objekte zu verleasen.

Operating-Leasing

Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasing-Verhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien (Internationale Leasing-Bilanzierung) nicht als Finance bzw. Capital Leases anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasing-Geschäften wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasing-Verträge, bei denen der Leasing-Geber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein. Dieser Sektor ist gegenwärtig verstärkt im IT- und PKW-Leasing-Bereich anzutreffen.

Restwert

Bei vielen Leasingvertragsgestaltungen amortisiert der Leasingnehmer während der Leasingzeit nur einen Teil der Kosten des Leasinggebers. Im Leasingvertrag mit Andienungsrecht wird deshalb ein Restwert kalkuliert. Leasingraten plus kalkulierter Restwert ergeben eine Vollamortisation beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Erzielung des Restwertes dem Leasinggeber gegenüber sicherzustellen.

Rückgabepflicht

Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasing-Objektes. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasing-Raten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Sach- und Preisgefahr

Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.

Sale-and-lease-back-Verträge

Der Leasingnehmer ist ursprünglich Eigentümer des Leasingobjekts, verkauft es an den Leasinggeber und least es dann von diesem wieder zurück.

Sicherheiten

Grundsätzlich dient dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z. B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.

Small-Ticket-Leasing

Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasing-Verträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.

Software-Leasing

Gegenstand eines Leasing-Vertrages können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber vom Lieferanten nicht „Eigentum“ an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasing-Nehmer im Rahmen des Leasing-Vertrages zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasing-Geber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest „eigentumsähnlich“ ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasing-Nehmer beinhalten. Software kann gemeinsam mit Hardware oder – soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist – auch alleine Gegenstand eines Leasing-Vertrages sein.

Sonderzahlung

Die Sonderzahlung verringert den zu finanzierenden Betrag und führt dadurch zu einer niedrigeren Leasingrate. Eine Sonderzahlung kann auf Wunsch des Kunden erfolgen (z.B. wenn ein Fahrzeug beim Händler in Zahlung gegeben wird) oder als Bedingung (Sicherheit) für den Abschluss des Leasingvertrages auferlegt werden. Die Sonderzahlung ist mit Leasingbeginn fällig.

Spezial-Leasing

Wenn ein Leasing-Objekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.

Teilamortisation

Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).

Übernahme

Der Leasingnehmer nimmt das Leasingobjekt für den Leasinggeber vom Hersteller bzw. Lieferanten entgegen. Er prüft den ordnungsgemäßen Zustand des Leasingobjekts und bestätigt diesen in der Übernahmebestätigung. Mit der Übernahme (Abnahme) beginnt die Leasingzeit. Die Verpflichtung zur Abnahme einer gekauften Sache durch den Käufer – hier der Leasingnehmer als Vertreter des Käufers – ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.

Umdeutung

Von (steuerlicher) Umdeutung spricht man, wenn die Finanzverwaltung bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung des Leasing-Objekts zu einem anderen Ergebnis gelangt als von Leasing-Geber und Leasing–Nehmer angestrebt wird. So kann beispielsweise eine abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von Spezial-Leasing dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Leasing-Objekt bei einem ansonsten erlasskonformen Vertrag dem Leasing-Nehmer anstatt dem Leasing-Geber zurechnet.

Umtausch

Wenn ein Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z. B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasing-Nehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasing-Objektes angerechnet. Über das neue Leasing-Objekt wird ein neuer Leasing-Vertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.

Untergang

Der Untergang des Leasing-Objekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungs­leistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasing-Raten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasing-Nehmer für den Differenz­betrag aufzukommen.

Veräußerungserlös/Verwertungserlös

Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.

Verkehrswert

Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.

Verlängerung

Nach Beendigung der kalkulierten Leasingdauer eines Leasingvertrages hat meist der Leasingnehmer das Recht auf eine Verlängerung. Die neuen Leasingraten und die neue Vertragslaufzeit werden in Abstimmung des Leasingnehmers mit dem Leasinggeber in einem Verlängerungsvertrag vereinbart. In den meisten Fällen ist die Verlängerungs-Leasingrate günstiger als während der normalen Vertragslaufzeit.

Vermieterpfandrecht

Der Vermieter eines Grundstücks, von Wohnräumen und anderen Räumen, hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§§ 559, 580 BGB). Sachen, die in die Mieträume hineingeschafft werden und Eigentum des Mieters sind, werden von diesem Pfandrecht umfasst.

Versicherung

Nach den Leasingverträgen trägt der Leasingnehmer in der Regel die Sach- und Preisgefahr, d.h. er ist zum Ersatz des Leasingobjekts verpflichtet, sollte dieses untergehen oder beschädigt werden. Reparatur oder Ersatzbeschaffung können jedoch mit erheblichen Kosten für den Leasingnehmer verbunden sein. Deshalb wird im Leasingvertrag im allgemeinen vereinbart, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt gegen die üblichen Risiken versichert. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ab. Versicherungsleistungen werden dann von der Versicherung direkt an den Leasinggeber ausgezahlt, wenn dem Leasinggeber ein Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Er stellt sie dem Leasingnehmer dann für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.

Vertragsprüfung

Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.

Verzug

Ein Leasingnehmer gerät in Verzug, wenn er die fälligen Leasingraten nicht leistet. Nach dem Gesetz ist der Leasingnehmer im Verzugsfalle zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Leasingvertragsbedingungen regeln zumeist die genaue Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen.

Vollamortisation

Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

Zubehörhaftung

Bewegliche Leasingobjekte können gemäß § 97 BGB Zubehör eines Grundstücks sein. Zubehör haftet einem etwaigen Grundpfandgläubiger wie das Grundstück. Es kann von diesem also mitverwertet werden. Für die Erstreckung der Zubehörhaftung auf das Leasingobjekt gilt das gleiche wie beim Vermieterpfandrecht. Die Haftung des Grundpfandrechts kann sich also nur dann auf das Leasingobjekt erstrecken, wenn der Leasingnehmer ein Eigentums- oder eigentumsähnliches Recht am Leasingobjekt hatte und sich das Leasingobjekt zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück befand.